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Der Umstand, dass eine Grundwasserschutzzone nicht auf deutsches Staatsgebiet ausgedehnt werden kann, bedeutet nicht, dass der auf schweizerischem Gebiet liegende Teil der Grundwasserschutzzone unrechtmässig ist. Die Behörden haben jedoch dafür zu sorgen, dass eine von deutscher Seite ausgehende Gefahr für die betroffene Grundwasserfassung beseitigt wird (E. 3–3.5). Ein grundsätzliches Verbot flächenmässiger Bewässerung in der Grundwasserschutzzone S2 ist zulässig und steht unter dem Vorbehalt einer Ausnahmebewilligung (E. 4–4.3). Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gemeinde (E. 7.2). OGE 60/2023/30 vom 8. November 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 1C_711/2024].)